Grundsteuer auf Mieter umlegen – Wie geht das?
Wussten Sie, dass die Grundsteuer zu den umlegbaren Betriebskosten gehört und zu 100 % auf Mieter oder Mieterinnen umgelegt werden kann? Für viele Vermieter und Vermieterinnen in Deutschland ist dies ein zentraler Punkt in der Nebenkostenabrechnung. Gesetzlich erlaubt und durch klare Regelungen im Mietvertrag definiert, stellt die Umlage der Grundsteuer eine wichtige Möglichkeit dar, die finanziellen Verpflichtungen bei der Immobilienhaltung zu verteilen.
Im Jahr 2024 werden Vermieter oder Vermieterinnen weiterhin die Grundsteuer gemäß § 557 BGB und der Betriebskostenverordnung (BetrKV) vollständig auf ihre Mieter oder Mieterinnen umlegen können. Diesbezüglich ist es entscheidend zu wissen, wie dieser Prozess korrekt abläuft, insbesondere in Mehrparteienhäusern, wo die Verteilung in der Regel über die Wohnfläche im Verhältnis zur Gesamtfläche des Gebäudes erfolgt.
Bei gemischt genutzten Gebäuden, die sowohl Wohn- als auch Gewerbeflächen beinhalten, ist eine getrennte Berechnung der Grundsteuer notwendig. Dies verhindert, dass Wohnungsmieter oder -mieterinnen mehr belastet werden als nötig. Zudem wird die Grundsteuer anhand des Grundsteuerhebesatzes der Gemeinde und des Grundsteuermessbetrags berechnet, was Auswirkungen auf die jährlichen Kosten hat.
Zentrale Punkte im Überblick
Im Jahr 2024 werden Vermieter oder Vermieterinnen weiterhin die Grundsteuer gemäß § 557 BGB und der Betriebskostenverordnung (BetrKV) vollständig auf ihre Mieter oder Mieterinnen umlegen können. Diesbezüglich ist es entscheidend zu wissen, wie dieser Prozess korrekt abläuft, insbesondere in Mehrparteienhäusern, wo die Verteilung in der Regel über die Wohnfläche im Verhältnis zur Gesamtfläche des Gebäudes erfolgt.
Bei gemischt genutzten Gebäuden, die sowohl Wohn- als auch Gewerbeflächen beinhalten, ist eine getrennte Berechnung der Grundsteuer notwendig. Dies verhindert, dass Wohnungsmieter oder -mieterinnen mehr belastet werden als nötig. Zudem wird die Grundsteuer anhand des Grundsteuerhebesatzes der Gemeinde und des Grundsteuermessbetrags berechnet, was Auswirkungen auf die jährlichen Kosten hat.
Zentrale Punkte im Überblick
- Die Grundsteuer gehört zu den umlegbaren Betriebskosten und kann zu 100 % auf Mieter oder Mieterinnen umgelegt werden.
- Vermieter oder Vermieterinnen können die Grundsteuer laut § 557 BGB und Betriebskostenverordnung (BetrKV) vollständig auf die Mieter umlegen.
- Die Verteilung der Grundsteuer auf die Mieter in Mehrparteienhäusern erfolgt in der Regel über die Wohnfläche im Verhältnis zur Gesamtfläche des Gebäudes.
- Bei gemischt genutzten Gebäuden ist eine getrennte Berechnung der Grundsteuer notwendig, um eine Mehrbelastung der Wohnungsmieter zu verhindern.
- Die Grundsteuer wird anhand des Grundsteuerhebesatzes der Gemeinde und des Grundsteuermessbetrags berechnet.
Was ist die Grundsteuer?
Die Grundsteuer ist eine jährlich anfallende Steuer, die auf den Besitz von Grundstücken und Immobilien erhoben wird. Diese Steuer bildet eine wichtige Einnahmequelle für die Gemeinden und wird regelmäßig angepasst, um der realen Marktentwicklung gerecht zu werden.
Die Grundsteuer Definition umfasst die Erhebung einer Abgabe auf Grundstücke und Gebäude, basierend auf dem sogenannten Einheitswert. Dieser wird vom Finanzamt festgesetzt und dient als Berechnungsgrundlage. Durch ihre regelmäßige Anpassung bleibt die Steuerbelastung auch bei wechselnden Grundstückswerten aktuell.
Es gibt verschiedene Arten der Grundsteuer, die jeweils unterschiedliche Arten von Grundstücksbesitz betreffen:
- Grundsteuer A: Diese bezieht sich auf landwirtschaftlich genutzte Flächen und umfasst Ackerland, Wiesen und forstwirtschaftliche Flächen.
- Grundsteuer B: Sie wird auf bebaute und bebaubare Grundstücke erhoben, also Flächen, die für Wohn- oder Gewerbezwecke genutzt werden können.
- Grundsteuer C: Ab 2025 eingeführt, richtet sich diese Steuer auf baureife, aber unbebaute Grundstücke. Dies soll Spekulationen vermeiden und finanzielle Anreize für die Schaffung von Wohnraum bieten.
Die Zahlung Grundsteuer erfolgt vierteljährlich am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober. Grundstücksbesitzer sind verpflichtet, diese Steuer an das Finanzamt zu entrichten. Die Höhe der Grundsteuer berechnet sich über die Formel: Grundsteuermesszahl x Hebesatz x Einheitswert. Der Hebesatz wird von den Gemeinden festgelegt und kann je nach Region variieren. Das gesammelte Steueraufkommen fließt direkt in die Kassen der jeweiligen Gemeinde und wird für öffentliche Ausgaben und Infrastruktur verwendet.
Rechtliche Grundlagen zur Umlage der Grundsteuer
Die rechtliche Basis zur Umlage der Grundsteuer auf Mieter liegt in mehreren Paragraphen und Gesetzen verankert, die die Transparenz und Rechtssicherheit in der Beziehung zwischen Vermietern und Mietern gewährleisten. Diese Grundlagen bieten eine klar strukturierte Vorgehensweise für Eigentümer, um die Grundsteuer effektiv und rechtlich korrekt auf ihre Mieter zu verteilen.
Paragraphen und Gesetze
Betriebskostenverordnung § 2 Nr. 1
BGB § 557
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bietet mit dem § 557 eine weitergehende Definition und gesetzliche Grundlage zur Umlage der Grundsteuer. Hier wird festgelegt, dass die Höhe und Notwendigkeit der Umlage transparent und nachvollziehbar durch den Mietvertrag arrangiert werden müssen. Zudem gibt das BGB vor, dass Änderungen und Anpassungen der Umlage bei steigenden Grundsteuerwerten ebenfalls im Mietvertrag dokumentiert werden müssen.
Einige der wesentlichen Paragraphen und Gesetze, die die rechtlichen Grundlagen Grundsteuer umlegen und somit Vermietern die Möglichkeit geben, die Grundsteuer auf Mieter umzulegen, sind im BGB sowie in der Betriebskostenverordnung detailliert beschrieben. Dabei spielen neben speziellen Regelungen zur Berechnung und Verteilung auch allgemeine gesetzliche Verpflichtungen eine Rolle.
Gemäß § 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) dürfen Vermieter die Grundsteuer als Teil der Betriebskosten auf Mieter umlegen, vorausgesetzt, dies wurde vertraglich im Mietvertrag festgehalten. Diese Regelung sichert Vermieter ab und sorgt gleichzeitig für eine transparente Kostenaufteilung zwischen Vermieter und Mieter. Die im Jahr 2024 entscheidenden Kriterien und Berechnungen basieren auf den zu diesem Zeitpunkt gültigen Einheitswerten und den spezifischen Regelungen der Gemeinden.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bietet mit dem § 557 eine weitergehende Definition und gesetzliche Grundlage zur Umlage der Grundsteuer. Hier wird festgelegt, dass die Höhe und Notwendigkeit der Umlage transparent und nachvollziehbar durch den Mietvertrag arrangiert werden müssen. Zudem gibt das BGB vor, dass Änderungen und Anpassungen der Umlage bei steigenden Grundsteuerwerten ebenfalls im Mietvertrag dokumentiert werden müssen.
Grundsteuerberechnung für Vermieter
Die Berechnung der Grundsteuer spielt eine wesentliche Rolle für Vermieter, da sie direkten Einfluss auf die steuerliche Belastung und die möglichen steuerlichen Auswirkungen für Mieter hat. Das Jahr 2024 bringt insbesondere durch die Grundsteuerreform neue Berechnungsgrundlagen mit sich.
Formel zur Berechnung der Grundsteuer
Immobilientyp Einheitswert (EUR) Steuermesszahl Hebesatz (%) Jährliche Grundsteuer (EUR)
Zweifamilienhaus (Berlin) 35.000 3,1o/oo 810 878,85
Beispielsweise hätte ein Zweifamilienhaus in Berlin mit einem Einheitswert von 35.000 Euro eine jährliche Grundsteuerlast von 878,85 Euro. Dies liegt an der Steuermesszahl von 3,1o/oo und dem Berliner Hebesatz von 810 %.
Nebenstehend können Vermieter unter bestimmten Bedingungen, wie etwa Mietausfällen, einen Erlass von bis zu 50 % der Grundsteuer beantragen. Dies reduziert zusätzlich die steuerlichen Auswirkungen für Mieter. Die Regelung spielt eine wesentliche Rolle im Mietvertrag, um die richtige Verteilung der Betriebskosten zu gewährleisten und eine faire Belastung zu sichern.
Um die Grundsteuer korrekt zu berechnen, setzen Vermieter verschiedene Parameters ein. Dazu zählen Bodenrichtwert, Grundstücksfläche, Art der Immobilie, Gebäudewert und Nettokaltmiete.
Die Grundsteuerberechnung erfolgt durch die Multiplikation des Einheitswerts mit der Steuermesszahl und dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde. Beispiel:
Zweifamilienhaus (Berlin) 35.000 3,1o/oo 810 878,85
Einfamilienhaus (Hamburg) 50.000 2,6o/oo 540 702,00
Nebenstehend können Vermieter unter bestimmten Bedingungen, wie etwa Mietausfällen, einen Erlass von bis zu 50 % der Grundsteuer beantragen. Dies reduziert zusätzlich die steuerlichen Auswirkungen für Mieter. Die Regelung spielt eine wesentliche Rolle im Mietvertrag, um die richtige Verteilung der Betriebskosten zu gewährleisten und eine faire Belastung zu sichern.
Voraussetzungen zur Umlage der Grundsteuer auf Mieter
Die Umlage der Grundsteuer auf Mieter erfordert klare und rechtlich verankerte Bedingungen. Wichtig ist es, dass die Mietnebenkosten Grundsteuer transparent und nachvollziehbar im Mietvertrag festgehalten werden. Ohne eine solche Klausel ist die Mieterbeteiligung an Grundsteuer rechtlich nicht möglich.
Eine der grundlegenden Voraussetzungen ist die explizite Vereinbarung im Mietvertrag. Diese muss spezifisch erwähnen, dass die Grundsteuer zu den umlagefähigen Betriebskosten gehört. Laut § 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung (BetrKV) dürfen Vermieter die Grundsteuer als Betriebskosten auf Mieter umlegen. Daher ist es wichtig, dass sowohl bestehende als auch neue Mietverträge eine entsprechende Klausel enthalten, um spätere Missverständnisse oder Konflikte zu vermeiden.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der Verteilerschlüssel, anhand dessen die Grundsteuer auf die Mieter aufgeteilt wird. Der häufigste und rechtlich anerkannte Verteilerschlüssel basiert auf der Wohnfläche. Gemäß § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB sollte die Mieterbeteiligung an Grundsteuer proportional zur Wohnfläche der einzelnen Mietparteien erfolgen. Dies stellt sicher, dass die Lasten fair und nachvollziehbar verteilt werden.
Wohnung Grundsteuer Anteil (in Euro)
Erdgeschoss 154,57
Obergeschoss 120,22
Dachgeschoss 85,87
Beim Leerstand einer oder mehrerer Wohnungen muss der Vermieter die anteilige Grundsteuer selbst tragen. Zudem gibt es spezielle Regelungen, um einen Erlass der Grundsteuer bei erheblichem Leerstand zu beantragen, sofern der leerstehende Zustand nicht vom Vermieter zu vertreten ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 GrStG). Wichtig bleibt auch hier die detaillierte Dokumentation und Vereinbarung im Mietvertrag, um sicherzustellen, dass alle Mietparteien die Verteilung der Mietnebenkosten Grundsteuer nachvollziehen können.
Erdgeschoss 154,57
Obergeschoss 120,22
Dachgeschoss 85,87
Beim Leerstand einer oder mehrerer Wohnungen muss der Vermieter die anteilige Grundsteuer selbst tragen. Zudem gibt es spezielle Regelungen, um einen Erlass der Grundsteuer bei erheblichem Leerstand zu beantragen, sofern der leerstehende Zustand nicht vom Vermieter zu vertreten ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 GrStG). Wichtig bleibt auch hier die detaillierte Dokumentation und Vereinbarung im Mietvertrag, um sicherzustellen, dass alle Mietparteien die Verteilung der Mietnebenkosten Grundsteuer nachvollziehen können.
Berechnung der Beträge für die Mieter
Die Berechnung der Beträge für die Mieter erfolgt in der Regel nach der Wohnfläche der jeweiligen Mieteinheit. Dieses Verfahren stellt sicher, dass die Grundsteuer umlegen Kostenverteilung fair und transparent durchgeführt wird.
Eine genaue Berechnung der Grundsteuer erfordert, dass der gesamte Grundsteuerbetrag des Gebäudes zunächst ermittelt wird. Anschließend wird dieser Betrag proportional zur Fläche der einzelnen Wohneinheiten aufgeteilt. Dies geschieht gemäß der folgenden Tabelle:
Wohneinheit Wohnfläche in m² Grundsteuer je m² Jährliche Grundsteuer
Wohneinheit A 50 2,00 EUR 100,00 EUR
Wohneinheit B 75 2,00 EUR 150,00 EUR
Verteilung nach Wohnfläche
Die Berechnung Umlage Grundsteuer erfolgt mithilfe des Verteilerschlüssels, welcher die Wohnfläche jeder Einheit berücksichtigt. Dieses System sorgt dafür, dass die umgelegten Kosten genau den genutzten Flächen entsprechen. Weiterhin ist es wichtig, dass die Klauseln zur Umlage der Grundsteuer im Mietvertrag klar definiert sind, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die transparente Verteilung der Kosten* nach Wohnfläche eine gerechte und nachvollziehbare Methode bietet, die sowohl den Vermieter als auch die Mieter zufriedenstellt.
Eine genaue Berechnung der Grundsteuer erfordert, dass der gesamte Grundsteuerbetrag des Gebäudes zunächst ermittelt wird. Anschließend wird dieser Betrag proportional zur Fläche der einzelnen Wohneinheiten aufgeteilt. Dies geschieht gemäß der folgenden Tabelle:
Wohneinheit Wohnfläche in m² Grundsteuer je m² Jährliche Grundsteuer
Wohneinheit A 50 2,00 EUR 100,00 EUR
Wohneinheit B 75 2,00 EUR 150,00 EUR
Wohneinheit C 100 2,00 EUR 200,00 EUR
Die Berechnung Umlage Grundsteuer erfolgt mithilfe des Verteilerschlüssels, welcher die Wohnfläche jeder Einheit berücksichtigt. Dieses System sorgt dafür, dass die umgelegten Kosten genau den genutzten Flächen entsprechen. Weiterhin ist es wichtig, dass die Klauseln zur Umlage der Grundsteuer im Mietvertrag klar definiert sind, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die transparente Verteilung der Kosten* nach Wohnfläche eine gerechte und nachvollziehbare Methode bietet, die sowohl den Vermieter als auch die Mieter zufriedenstellt.
Grundsteuer auf Mieter umlegen: Praktische Schritte
Die Grundsteuer ist eine wesentliche Betriebskostenposition, die Vermieter auf Mieter umlegen können. Das Gesetz sieht vor, dass die Grundsteuer als Nebenkosten abgerechnet werden kann, wenn dies im Mietvertrag festgehalten ist.
Nach der Festlegung der *Grundsteuer umlegen Vermieterpflicht* im Mietvertrag, muss der Vermieter die Grundsteuer in die jährliche Betriebskostenabrechnung aufnehmen. Diese sollte klar und verständlich erstellt werden, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Eine detaillierte und transparente Aufstellung hilft, potenzielle Missverständnisse zu vermeiden. Insbesondere für das Jahr 2024 ist es wichtig, die aktuellen Änderungen und Neuberechnungen der Grundsteuer zu berücksichtigen.
Erstellung und Übermittlung der Abrechnung
Die Erstellung der *Jahresabrechnung Grundsteuer* erfolgt in der Regel jährlich und muss den Mietern rechtzeitig übermittelt werden. Vermieter sollten darauf achten, dass die Abrechnung nicht nur korrekt, sondern auch verständlich ist. Es ist ratsam, eine Tabelle zur besseren Übersichtlichkeit zu verwenden, in der die verschiedenen Kostenpositionen, einschließlich der Grundsteueranteile, aufgeführt sind.
Die Erstellung der *Jahresabrechnung Grundsteuer* erfolgt in der Regel jährlich und muss den Mietern rechtzeitig übermittelt werden. Vermieter sollten darauf achten, dass die Abrechnung nicht nur korrekt, sondern auch verständlich ist. Es ist ratsam, eine Tabelle zur besseren Übersichtlichkeit zu verwenden, in der die verschiedenen Kostenpositionen, einschließlich der Grundsteueranteile, aufgeführt sind.
- Grundsteuerumlage im Mietvertrag festlegen
- Aufnahme der Grundsteuer in die Betriebskostenabrechnung
- Klare und nachvollziehbare Darstellung der Abrechnung
- Rechtzeitige Übermittlung an die Mieter
Sonderfälle bei der Umlage der Grundsteuer
Die Sonderfälle Grundsteuer erfordern besondere Aufmerksamkeit bei der Umlage auf die Mieter:innen, insbesondere bei Mischnutzung und Teilvermietung. Es ist essentiell, die mietrechtlichen Bestimmungen genau zu kennen, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
Eine Immobilie, die sowohl gewerblich als auch zu Wohnzwecken genutzt wird, muss hinsichtlich der Grundsteuer sorgfältig behandelt werden. Gewerblich genutzte Flächen können eine höhere Grundsteuer verursachen, die nicht einfach auf die Wohnmieter umgelegt werden darf. Diese Differenzierung ist notwendig, um die Mieterrechte bei Grundsteuerumlage zu wahren. Die Berechnung der Grundsteuer basiert auf dem Grundsteuerwert, einer Steuermesszahl und einem Hebesatz, welche je nach Nutzung unterschiedlich ausfallen können.
Bei Teilvermietung und Leerstand sind besondere Regelungen zu beachten. Vermieter:innen dürfen die Grundsteuer, die auf leerstehende Einheiten entfällt, nicht auf die verbleibenden Mieter umlegen. Dies würde gegen die Mieterrechte bei Grundsteuerumlage verstoßen und könnte rechtliche Konsequenzen haben. Die korrekte Umlage der Grundsteuer bei Teilvermietung erfordert eine genaue Buchführung und faire Verteilung anhand der genutzten Wohnfläche.
Um die genaue Aufteilung der Grundsteuer bei gemischter Nutzung und Leerstand zu veranschaulichen, kann folgende Tabelle hilfreich sein:
Art der Nutzung Grundsteueranteil Umlagefähig auf Mieter
Wohnfläche 50% Ja
Gewerbefläche 30% Nein
Leerstand 20% Nein
Die detaillierte Aufschlüsselung verdeutlicht, wie wichtig es ist, die Mieterrechte bei Grundsteuerumlage im Blick zu behalten und sicherzustellen, dass eine faire Verteilung der Grundsteueranteile erfolgt.
Fristen und Formalitäten
Beim Umlageverfahren der Grundsteuer auf die Mieter müssen Vermieter sich an spezifische Fristen und Formalitäten halten. Eine ordnungsgemäße und fristgerechte jährliche Betriebskostenabrechnung bildet hierbei die Grundlage für eine transparente Abwicklung zwischen Vermieter und Mieter. Zudem gibt es besondere Regeln für die Nacherhebung bei einer Erhöhung der Grundsteuer.
Laut den geltenden Vorschriften sind Vermieter dazu verpflichtet, die jährliche Betriebskostenabrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums an die Mieter zu übermitteln. Dies stellt sicher, dass die Mieter zeitnah über ihre Zahlungsverpflichtungen informiert werden und genügend Zeit haben, eventuelle Widersprüche einzulegen. Es ist auch wichtig zu beachten, dass Mieter eine Zahlungsfrist von 30 Tagen für Nachzahlungen haben, während Vermieter dieselbe Frist für die Auszahlung von Guthaben einhalten müssen.
Bei einer Erhöhung der Grundsteuer dürfen Vermieter die Differenz innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Änderung von den Mietern nachfordern. Diese Formalität gewährleistet, dass Mieter rechtzeitig und ordnungsgemäß über zusätzliche Kosten informiert werden. Es ist unerlässlich, dass Vermieter die entsprechenden Belege und Nachweise zur Verfügung stellen, sollten Mieter die Abrechnung oder die Höhe der Nachforderung anzweifeln.
Durch die Beachtung dieser Fristen und Formalitäten können Vermieter und Mieter einen reibungslosen und transparenten Ablauf sicherstellen. Dies trägt maßgeblich zu einem guten Mietverhältnis bei und stellt sicher, dass alle Parteien ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die Grundsteuerumlage klar verstehen.
FAQ
Was ist die Grundsteuer?
Dürfen Vermieter die Grundsteuer auf Mieter umlegen?
Wie wird die Grundsteuer berechnet?
Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Umlage der Grundsteuer?
Wie erfolgt die Berechnung der Grundsteueranteile für die Mieter?
Was muss im Mietvertrag stehen, damit die Grundsteuer umgelegt werden kann?
Welche Schritte muss der Vermieter unternehmen, um die Grundsteuer auf die Mieter umzulegen?
Was sind die Fristen für die Umlage der Grundsteuer und die jährliche Betriebskostenabrechnung?
Wie werden Grundsteuerumlagen bei Mischnutzungen oder Leerstand gehandhabt?
Welche Arten der Grundsteuer gibt es?
Es gibt die Grundsteuer A für landwirtschaftlich genutzte Flächen, Grundsteuer B für bebaute und bebaubare Grundstücke und ab 2025 die Grundsteuer C für baureife, aber unbebaute Grundstücke.
Die Grundsteuer ist eine jährlich anfallende Steuer auf den Besitz von Grundstücken und Immobilien. Sie wird in die Grundsteuer A für landwirtschaftlich genutzte Flächen, Grundsteuer B für bebaute und bebaubare Grundstücke und ab 2025 die Grundsteuer C für baureife, aber unbebaute Grundstücke unterteilt.
Ja, Vermieter dürfen die Grundsteuer auf ihre Mieter umlegen. Voraussetzung ist, dass dies im Mietvertrag explizit vereinbart wurde. Diese Umlage ist gesetzlich in der Betriebskostenverordnung § 2 Nr. 1 und im BGB § 557 geregelt.
Die Grundsteuer wird durch Multiplikation des Einheitswerts des Grundstücks mit der Grundsteuermesszahl und dem Hebesatz der Gemeinde berechnet.
Die rechtlichen Grundlagen zur Umlage der Grundsteuer auf Mieter sind in der Betriebskostenverordnung § 2 Nr. 1 und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 557 festgelegt.
Die Umlage der Grundsteuer auf die Mieter erfolgt in der Regel proportional zur Wohnfläche der jeweiligen Mieteinheit. Der jährliche Grundsteuerbetrag wird nach der Größe der gemieteten Fläche verteilt.
Damit die Grundsteuer umgelegt werden kann, muss dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart sein. Fehlt eine solche Klausel, darf die Grundsteuer nicht auf die Mieter umgelegt werden.
Der Vermieter muss die Grundsteuer in die jährliche Betriebskostenabrechnung aufnehmen und diese innerhalb der gesetzlichen Fristen klar und verständlich den Mietern übermitteln.
Die jährliche Betriebskostenabrechnung muss innerhalb eines Jahres nach dem Ende des Abrechnungszeitraums den Mietern zugehen. Nachforderungen aufgrund von Grundsteuererhöhungen müssen innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe an die Mieter gestellt werden.
Bei Mischnutzungen (gewerbliche und Wohnflächen) darf die höhere Grundsteuer der gewerblichen Flächen nicht auf die Wohnmieter umgelegt werden. Ebenfalls darf die Grundsteuer für leerstehende Einheiten nicht auf die verbleibenden Mieter verteilt werden.
Es gibt die Grundsteuer A für landwirtschaftlich genutzte Flächen, Grundsteuer B für bebaute und bebaubare Grundstücke und ab 2025 die Grundsteuer C für baureife, aber unbebaute Grundstücke.
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Telefon: 02421 95 93 640
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