Das neue Gebäudeenergiegesetz 2020
Das neue Gebäudeenergiegesetz und was Sie darüber wissen sollten
Das neue Gebäudeenergiegesetz und was Sie darüber wissen sollten
Das neue Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, ist am 1. 11. 2020 in Kraft getreten. Das GEG fasst die Regelungen zur Begrenzung des Energiebedarfs von Gebäuden zusammen. Zuvor waren diese Regelungen an verschiedener Stelle, so beispielsweise in der Energieeinsparverordnung (EnEV) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), festgelegt.
Wenn Sie mit den bisher geltenden Energieeinsparregelungen gut vertraut waren, so können Sie beruhigt sein, dass die dort festgelegten Regelungen größtenteils noch gültig sind. In diesem Blogbeitrag haben wir die Punkte, die wir für Immobilieneigentümer und -verkäufer sowie Immobilienmakler am interessantesten finden, zusammengefasst.
Welche Neubau-Vorgaben gibt es im GEG?
Das aktuell in der EnEV festgelegte Mindestniveau wird zum Niedrigstenergiegebäude erklärt und behält seine Gültigkeit bei.
Veraltete Heizkessel und Ölheizungen
Immobilieneigentümer brauchen sich hier keine Sorgen zu machen, denn für Bestandsimmobilien sind im neuen Gebäudeenergiegesetz keine Verschärfungen hinsichtlich energetischer Vorgaben für Sanierungsmaßnahmen durchgesetzt worden. Jedoch ist mit § 72 des GEG der Betrieb einiger Heizkessel verboten worden. Hinzu kommt eine neue Vorschrift, die ab 2026 den Einbau von Ölheizungen sowohl in Bestandsimmobilien als auch in Neubauten untersagt. Ausnahme: Es handelt sich bei der Heizungsanlage um eine hybride Anlage, die zur Wärmeversorgung zumindest in Teilen auf erneuerbare Energien setzt. Bestehende Gas- und Ölheizungen, die vor dem 1. Januar 1991 installiert wurden, dürfen weiterhin betrieben werden.
Welche Informationspflichten bestehen bei Immobilienverkauf oder -vermietung?
Was die Informationspflichten gegenüber Käufern, bzw. Mietern anbelangt, haben sich einige Änderungen mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz GEG ergeben. Makler, Verkäufer und Vermieter waren bisher dazu verpflichtet, Interessenten spätestens bei der Immobilienbesichtigung einen gültigen Energieausweis vorzuweisen. § 87 des GEG legt nun fest, dass gewisse Angaben aus dem Energieausweis schon im Inserat der Immobilie aufgeführt werden müssen, ansonsten droht ein Bußgeld. Des Weiteren ist nun in § 80 Abs.3 des GEG festgelegt, dass der Immobilieneigentümer grundsätzlich verpflichtet ist, vor dem Verkauf oder der Vermietung seiner Immobilie einen Energieausweis zu beschaffen, sollte noch keiner vorhanden sein.
Wenn Sie mit den bisher geltenden Energieeinsparregelungen gut vertraut waren, so können Sie beruhigt sein, dass die dort festgelegten Regelungen größtenteils noch gültig sind. In diesem Blogbeitrag haben wir die Punkte, die wir für Immobilieneigentümer und -verkäufer sowie Immobilienmakler am interessantesten finden, zusammengefasst.
Welche Neubau-Vorgaben gibt es im GEG?
Das aktuell in der EnEV festgelegte Mindestniveau wird zum Niedrigstenergiegebäude erklärt und behält seine Gültigkeit bei.
Veraltete Heizkessel und Ölheizungen
Immobilieneigentümer brauchen sich hier keine Sorgen zu machen, denn für Bestandsimmobilien sind im neuen Gebäudeenergiegesetz keine Verschärfungen hinsichtlich energetischer Vorgaben für Sanierungsmaßnahmen durchgesetzt worden. Jedoch ist mit § 72 des GEG der Betrieb einiger Heizkessel verboten worden. Hinzu kommt eine neue Vorschrift, die ab 2026 den Einbau von Ölheizungen sowohl in Bestandsimmobilien als auch in Neubauten untersagt. Ausnahme: Es handelt sich bei der Heizungsanlage um eine hybride Anlage, die zur Wärmeversorgung zumindest in Teilen auf erneuerbare Energien setzt. Bestehende Gas- und Ölheizungen, die vor dem 1. Januar 1991 installiert wurden, dürfen weiterhin betrieben werden.
Welche Informationspflichten bestehen bei Immobilienverkauf oder -vermietung?
Was die Informationspflichten gegenüber Käufern, bzw. Mietern anbelangt, haben sich einige Änderungen mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz GEG ergeben. Makler, Verkäufer und Vermieter waren bisher dazu verpflichtet, Interessenten spätestens bei der Immobilienbesichtigung einen gültigen Energieausweis vorzuweisen. § 87 des GEG legt nun fest, dass gewisse Angaben aus dem Energieausweis schon im Inserat der Immobilie aufgeführt werden müssen, ansonsten droht ein Bußgeld. Des Weiteren ist nun in § 80 Abs.3 des GEG festgelegt, dass der Immobilieneigentümer grundsätzlich verpflichtet ist, vor dem Verkauf oder der Vermietung seiner Immobilie einen Energieausweis zu beschaffen, sollte noch keiner vorhanden sein.
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Was ist neu für Käufer?
In § 80 Abs. 4 legt das neue Gebäudeenergiegesetz außerdem noch eine Pflicht für Immobilienkäufer fest, die "Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen" erwerben. Hier ist geregelt, dass Käufer, auf die das zutrifft, ein Beratungsgespräch zum Thema Energieausweis führen müssen, bevor der Kaufvertrag abgeschlossen werden darf. Diese Beratungsgespräche für Käufer werden häufig kostenlos angeboten und auch wenn aktuell keine Sanktionen bei Nichtbeachtung Vorgesehen sind, sollten Sie als Verkäufer oder Immobilienmakler Kaufinteressenten auf diese Verpflichtung hinweisen. Dadurch zeigen Sie Ihrem Interessenten, dass Ihnen wichtig ist, dass er über die Energie -Thematik im Bilde ist und zeugen außerdem von Kompetenz und Kenntnis in Bezug auf die aktuelle Rechtslage.
Haben Sie Fragen zur neuen Gesetzeslage, zum Energieausweis oder benötigen Sie Beratung in Bezug auf möglicherweise nötige Anpassungen und Optimierungen Ihrer Immobilie vor dem Verkauf? Dann kontaktieren Sie uns! Unser Experten-Team der Gaspar Immobilienberatung berät Sie gern! Rufen Sie uns an unter 02422 / 9589568
In § 80 Abs. 4 legt das neue Gebäudeenergiegesetz außerdem noch eine Pflicht für Immobilienkäufer fest, die "Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen" erwerben. Hier ist geregelt, dass Käufer, auf die das zutrifft, ein Beratungsgespräch zum Thema Energieausweis führen müssen, bevor der Kaufvertrag abgeschlossen werden darf. Diese Beratungsgespräche für Käufer werden häufig kostenlos angeboten und auch wenn aktuell keine Sanktionen bei Nichtbeachtung Vorgesehen sind, sollten Sie als Verkäufer oder Immobilienmakler Kaufinteressenten auf diese Verpflichtung hinweisen. Dadurch zeigen Sie Ihrem Interessenten, dass Ihnen wichtig ist, dass er über die Energie -Thematik im Bilde ist und zeugen außerdem von Kompetenz und Kenntnis in Bezug auf die aktuelle Rechtslage.
Haben Sie Fragen zur neuen Gesetzeslage, zum Energieausweis oder benötigen Sie Beratung in Bezug auf möglicherweise nötige Anpassungen und Optimierungen Ihrer Immobilie vor dem Verkauf? Dann kontaktieren Sie uns! Unser Experten-Team der Gaspar Immobilienberatung berät Sie gern! Rufen Sie uns an unter 02422 / 9589568

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